§ 1 Name und Sitz
1. Die Vereinigung führt den Namen: "Norddeutsche MeG"
2. Die Vereinigung beantragt die staatliche Anerkennung und die Verleihung der Rechtsfähigkeit und soll dann den Namen tragen "Norddeutsche MeG w. V."
3. Die Norddeutsche MeG ist eine Vereinigung im Sinne des Marktstrukturgesetzes und hat ihren Sitz in Lüneburg.
4. Der Geschäftsbereich der Norddeutschen MeG erstreckt sich über das norddeutsche Staatsgebiet sowie angrenzende Regionen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck der Norddeutschen MeG ist es, die Erzeugung und den Absatz der Milch der Milcherzeuger, die einer Milcherzeugergemeinschaft oder Liefergenossenschaft, die ihrerseits die Mitgliedschaft in der Norddeutschen MeG erworben hat, angehören, den Erfordernissen des Marktes anzupassen und für bestmögliche Vermarktung und Verwertung der Milch zu sorgen.
2. Zur Erreichung dieses Zwecks obliegt der Norddeutschen MeG insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
a) Erarbeitung von Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherung eines marktgerechten Angebotes.
b) Erstellung gemeinsamer Regeln über die Vermarktung.
c) Koordination des Absatzes der Milch der in Absatz 1 genannten Milcherzeuger.
Die Norddeutsche MeG ist Kraft dieser Satzung insbesondere berechtigt und ermächtigt, als bevollmächtigter Vertreter dieser Milcherzeuger in deren Namen und für deren Rechnung über deren erzeugte Milch mit Abnehmern Kauf- und Lieferverträge abzuschließen. Die Norddeutsche MeG ist hierbei nicht verpflichtet, diesen Verträgen einen Einheitspreis zugrunde zu legen. Milch, von deren Andienung der Milcherzeuger nach der Satzung seiner MEG freigestellt ist, ist hiervon ausgenommen.
Erwirbt eine Milcherzeugergemeinschaft oder Milchliefergenossenschaft, die die Milch ihrer Mitglieder nicht vermittelt, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vermarktet (Eigenvermarkter), die Mitgliedschaft in der Norddeutschen MeG, so wird mit dem Beitritt die Norddeutsche MeG befugt, diese Milcherzeugergemeinschaft oder Milchliefergenossenschaft beim Vertragsabschluss zu vertreten.
d) Geltendmachung bestimmter sich aus den abgeschlossenen Lieferverträgen ergebender Rechte der in Absatz 1 genannten Milcherzeuger gegenüber den Abnehmern, sofern die Norddeutsche MeG die Kauf- und Lieferverträge als Vertreter der Milcherzeuger abgeschlossen hat und die Geltendmachung dieser Rechte im Milchliefervertrag festgelegt wird. Die Norddeutsche MeG tritt hierbei als bevollmächtigte Vertreterin der Milcherzeuger auf.
e) Wahrnehmung und interessensgerechte Ausübung der Befugnisse, die der Norddeutschen MeG aufgrund bestehender Kauf- und Lieferverträge übertragenen wurden.
f) Unterrichtung und Beratung der Mitglieder (Kommunikation)
3. Die Norddeutsche MeG ist berechtigt, sich an Personenvereinigungen und juristischen Personen zu beteiligen oder Gesellschaften zu gründen, wenn dies der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder dem in Absatz 1 genannten Zweck dient. Die Entscheidung hierüber obliegt auf Vorschlag der Entscheidung des Aufsichtsrats.
§ 3 Mitglieder der Norddeutschen MeG
1. Die ordentliche Mitgliedschaft in der Norddeutschen MeG können nur erwerben nach dem Marktstrukturgesetz anerkannte Erzeugergemeinschaften (nachfolgend verkürzt als MEG bezeichnet), die in ihre Satzung diejenigen Bestimmungen, die von der Norddeutschen MeG für verbindlich erklärt wurden, übernommen haben bzw. deren Satzung von der Norddeutschen MeG als zweckkonform erklärt wird.
2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft wird der Norddeutschen MeG für die Dauer der Mitgliedschaft unwiderruflich die Vollmacht erteilt, die in § 2 Absatz 1 genannten Milcherzeuger beim Abschluss von Milchkaufverträgen mit Abnehmern zu vertreten.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Aufsichtsrat nach Vorlage einer Beschlussempfehlung durch den Vorstand.
§ 5 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist auf Dritte grundsätzlich nicht übertragbar.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft in der Norddeutschen MeG endet durch
a) Kündigung der Mitgliedschaft
b) Auflösung einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Handelsgesellschaft
c) Ausschluss
2. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder Anspruch auf das Vermögen der Norddeutschen MeG noch einen Abfindungsanspruch.
§ 7 Kündigung
1. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten – zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
2. Der Austritt ist erstmals zum Schluss des 3. vollen Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich unter Einhaltung der 12-monatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
§ 8 Ausschluss / Zuständigkeit
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Norddeutschen MeG ausgeschlossen werden
a) wenn es trotz schriftlicher Abmahnung die satzungsmäßigen oder sonstigen gegenüber der Norddeutschen MeG bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt
b) wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme entfallen
c) wenn es zahlungsunfähig geworden oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
d) wenn es seine Satzung ohne vorherige Zustimmung der Norddeutschen MeG in solchen Bestimmungen ändert, die von der Norddeutschen MeG als verbindlich vorgegeben werden.
2. Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist das betroffene Mitglied von dem für den Ausschluss zuständigen Organ anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
3. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
4. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich mittels „Einschreiben mit Rückschein“ bekannt zu machen.
§ 9 Rechtsbehelf bei Ausschluss
1. Dem durch Vorstandsbeschluss aus der Norddeutschen MeG ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, den Aufsichtsrat zur Entscheidung über den Ausschluss anzurufen.
2. Der Ausgeschlossene hat hierzu binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung (Berufungsfrist) beim Vorstand den Antrag auf Einberufung des Aufsichtsrats schriftlich mittels “Einschreiben mit Rückschein” einzureichen.
3. In diesem Falle hat der Vorstand binnen eines weiteren Monats ab Zugang des Antrags den Aufsichtsrat einzuberufen; dem Ausgeschlossenen ist dort das Recht auf rechtliches Gehör einzuräumen.
4. Der Aufsichtsrat beschließt schriftlich in geheimer Abstimmung über den Ausschluss. Dem betroffenen Mitglied steht bei der Abstimmung kein Stimmrecht zu. Das betroffene Mitglied kann in der über den Ausschluss beschließenden Aufsichtsratssitzung weder einen Rechtsbeistand beiziehen noch sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen, es sei denn der Aufsichtsrat zieht seinerseits zu der Sitzung einen Rechtsbeistand hinzu.
5. Beruft der Vorstand nicht binnen der in Abs. 3 bestimmten Frist das zuständige Organ zur Entscheidung über den Ausschluss ein, gilt der Ausschluss als zurückgenommen.
6. Stellt der Ausgeschlossene keinen Antrag auf Einberufung des zuständigen Organs, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
§ 10 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung die Leistungen der Norddeutschen MeG in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Norddeutschen MeG mitzuwirken.
2. Es hat insbesondere das Recht
a) an der Mitgliederversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen
b) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen sowie bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen mitzuwirken; hierzu bedarf es jeweils der Unterschrift mindestens 1/3 der Mitgliedsorganisationen.
c) das Protokollbuch der Mitgliederversammlung einzusehen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Norddeutschen MeG zu wahren.
2. Es hat insbesondere die Pflicht,
a) seine Satzung entsprechend den für verbindlich erklärten Vorgaben der Norddeutschen MeG zu fassen und in dieser Fassung zu halten bzw. in der von der Norddeutschen MeG gemäß § 3 Abs. 1 b) als konform erklärten Fassung zu halten.
b) Satzungsänderungen, soweit sie Bestimmungen betreffen, die von der Norddeutschen MeG als verbindlich vorgegeben sind, vor der Beschlussfassung zur Genehmigung durch die Norddeutsche MeG vorzulegen.
c) die von der Norddeutschen MeG erarbeiteten und beschlossenen Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherung eines marktgerechten Angebotes an seine Mitglieder verbindlich aufzuerlegen.
d) die beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
e) der Norddeutschen MeG mitzuteilen, wenn ein von ihr in den Vorstand oder Aufsichtsrat oder als Vertreter in die Mitgliederversammlung entsandtes Mitglied die Voraussetzungen für die Entsendung verliert.
3. Bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten, insbesondere gegen die Pflicht, Milchlieferverträge durch die Norddeutsche MeG als bevollmächtigten Vertreter abschließen zu lassen, kann der Vorstand gegen das betreffende Mitglied eine angemessene Ordnungsstrafe in Geld festsetzen. Für die festgesetzte Ordnungsstrafe gelten die Bestimmungen über den Rechtsbehelf bei Vereinsausschluss (§ 9) entsprechend. Unberührt von einer gegebenenfalls verhängten Ordnungsstrafe bleibt das Recht der Norddeutschen MeG, Ersatz der ihr durch das pflichtwidrige Verhalten entstandenen Schäden zu verlangen.
§ 12 Beschlussfassung über finanzielle Beitragspflichten
Die Beschlussfassung über den Jahresbeitrag obliegt der Mitgliederversammlung, die hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
§ 13 Milchkaufvertrag
1. Die Norddeutsche MeG beschließt einen Milchliefervertrag, der für Milchlieferverträge mit Abnehmern grundsätzlich anzuwenden ist.
2. Der Vorstand entwirft hierzu zunächst einen Rahmenmilchliefervertrag, der dem Aufsichtsrat zur Diskussion und Entscheidung vorzulegen ist.
3. Obige Bestimmungen gelten auch für eine Änderung des Rahmenmilchliefervertrags.
4. Der Abschluss von Milchlieferverträgen bedarf sowohl der Unterzeichnung durch einen vertretungsberechtigten Vorstand der Norddeutschen MEG w. V. als auch der Unterzeichnung durch den Vertretungsvorstand der Mitgliedsorganisation über deren Milch bzw. über deren Milch der Mitglieder der Mitgliedsorganisationen der Vertrag geschlossen wird.
§ 14 Organe der Norddeutschen MeG
1. Organe der Norddeutschen MeG sind:
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat
- die Mitgliederversammlung
2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
Der VORSTAND
§ 15 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
2. Die unter Absatz 1 genannten Vorsitzenden sind zur Vertretung berechtigte Vorstände i.S.d. § 26 BGB. Die unter Absatz 1 genannten Vorsitzenden sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch:
Der 2. Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
Der 3. Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
3. Wenn in dieser Satzung vom Vorstand gesprochen wird, ist damit gemeint das aus allen Vorstandsmitgliedern bestehende Vorstandsorgan.
§ 16 Wahl des Vorstands/Vorstandsfähigkeit
1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
a) Bezüglich der in § 15 Absatz 1 a), b) und c) genannten Vorstandsmitglieder sind wahlberechtigt nur die von Mitgliedern mit Sitz in Norddeutschland und angrenzenden Regionen entsandten Delegierten.
b) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.
2. Wählbar in das Amt eines der in § 15 Absatz 1 a), b) und c) genannten Vorstandsmitglieder sind nur Delegierte der MEG´s, die der Norddeutschen MeG als ordentliches Mitglied angehören und die ihren Sitz in Norddeutschland haben.
Von jeder Mitglieds-MEG kann grundsätzlich nur eine Person in den Vorstand gewählt werden.
Ein zur Vertretung berechtigtes Organ einer Mitglieds-MEG, die zum Zeitpunkt der Wahl ihre Mitgliedschaft in der Norddeutschen MeG bereits gekündigt hat, ist nicht wählbar. Nicht wählbar ist auch, wer bereits das 63. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch für die gemäß nachfolgender Bestimmungen zu wählenden Ersatzmitglieder.
Nicht wählbar ist, wer die Mitgliedschaft oder ein Angestelltenverhältnis in einem gesetzlichen oder gewillkürten Organ einer milchabnehmenden Organisation, die in Geschäftsbeziehung mit der Norddeutschen MeG steht, hat oder erwirbt.
3. Wer in der wählenden Mitgliederversammlung nicht persönlich anwesend ist, kann nur gewählt werden, wenn er schriftlich erklärt hat, für ein Vorstandsamt kandidieren zu wollen und dieses in Falle seiner Wahl auch anzunehmen.
4. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand aus
a) durch Amtsniederlegung oder Versterben
b) wenn er seine Mitgliedschaft in einer der Norddeutschen MeG als Mitglied angehörenden MEG verliert
c) wenn die MEG, als deren vertretungsberechtigtes Organ er in den Vorstand der Norddeutschen MeG gewählt wurde, aus der Norddeutschen MeG ausscheidet
d) wenn er Mitgliedschaft oder ein Angestelltenverhältnis in einem gesetzlichen oder gewillkürten Organ einer milchabnehmenden Organisation, die in Geschäftsbeziehung mit der Norddeutschen MeG steht, erwirbt
Scheidet infolge obiger Gründe ein in § 15 Absatz 1 a), b) und c) genanntes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand der Norddeutschen MeG aus, ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen; § 16 Absatz 1 a) und Absatz 2 Satz 1 gelten für diese durch den Aufsichtsrat vorzunehmende Ersatzwahl entsprechend.
5. Sollte ein Vorstandsmitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der unter Beachtung der hierfür entsprechend anzuwendenden Zuständigkeitsbestimmung des § 16 Absatz 1) jederzeit gefasst werden kann, abberufen werden, so ist in der diesen Beschluss fassenden Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Abberufenen ein Ersatzmitglied zu wählen. Für die Ersatzwahl gilt § 16 Absatz 1 entsprechend.
§ 17 Befugnisse und Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Leitung der Norddeutschen MeG. Er ist zuständig für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
2. Dem Vorstand obliegt neben den ihm nach dieser Satzung an anderer Stelle zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
a) die Ausarbeitung eines Entwurfs eines Rahmenmilchkaufvertrags (§ 13). Dieser Entwurf ist dem Aufsichtsrat zur Diskussion und anschließenden Beschlussfassung über Zustimmung vorzulegen.
b) das Führen von Vertragsverhandlungen mit Milchabnehmern sowie die Aushandlung der vorläufigen Milchkaufverträge in der Weise, dass diese vom Abnehmer verbindlich, von der Norddeutschen MeG aber nur verbindlich unter Vorbehalt der Zustimmung erklärt werden. Die rechtsverbindliche Unterzeichnung der ausgehandelten vorläufigen Milchkaufverträge für Namen und Rechnung der Milcherzeuger erfolgt, nachdem die erforderliche Vertragszustimmung von dem jeweils hierfür zuständigen Aufsichtsrat erteilt und auf dem Vertrag vermerkt wurde, grundsätzlich durch alle zur Vertretung berechtigten Vorstände,
c) die Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr,
d) die Vorbereitung und Einberufung einer Mitgliederversammlung,
e) die Aufstellung der Tagesordnung und Ausarbeitung der Beschlussgegenstände,
f) die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
g) die Buchführung sowie die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Norddeutschen MeG,
h) die Anstellung und Kündigung von Angestellten der Norddeutschen MeG sowie deren Beaufsichtigung,
3. Die Haftung des Vorstandes ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Vorstand Rechtsgeschäfte tätigt ohne zuvor die Zustimmung der gegebenenfalls in dieser Satzung bestimmten Organe eingeholt zu haben.
§ 18 Wahlverfahren
1. Vor jeder Wahl, die grundsätzlich einzeln und schriftlich durchzuführen ist, soll von der Mitgliederversammlung ein die Wahl leitender Wahlvorstand, der aus drei Personen bestehen sollte, benannt werden.
2. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit (= mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen), auf sich vereinigt.
3. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit, so wird zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl durchgeführt.
Erhält auch hier kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los. Die Art eines gegebenenfalls erforderlich werdenden Losverfahrens wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
4. Vorstandswahlen sind ordnungsgemäß zu protokollieren.
§ 19 Einberufung zu Vorstandssitzungen
1. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem 2.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem 3.Vorsitzenden. Der Vorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Darüber hinaus ist der Vorstand stets einzuberufen, wenn dies im Interesse der Norddeutschen MeG geboten ist oder sonst eine Beschlussfassung des Vorstandes erforderlich wird.
3. Die Einberufung des Vorstandes hat gegenüber allen Vorstandsmitgliedern zu erfolgen. Sie muss schriftlich, per Telefax oder e-mail unter Angabe des Sitzungsorts, des Sitzungstermins, der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen zu erfolgen.
§ 20 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Vertretung in den Vorstandssitzungen ist nicht zulässig.
2. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse sind im Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und gegebenenfalls dem Schriftführer zu unterschreiben.
Die Eintragungen müssen enthalten Ort, Zeit und Einberufungsform der Sitzung, den Namen der Teilnehmer und des Leiters sowie die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse.
4. Sitzungen, die unter Verletzung von Form- oder Fristbestimmungen einberufen werden, sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder erschienen sind und kein Mitglied vor Beginn der Sitzung einer Beschlussfassung widerspricht.
§ 21 Vertretungsbefugnisse des Vorstandes
1. Die Vorsitzenden des Vorstandes vertreten nach Maßgabe dieser Satzung die Norddeutschen MeG gerichtlich und außergerichtlich.
2. Im Innenverhältnis wird in Ergänzung hierzu weiter folgendes vereinbart.
Die Mitgliederversammlung kann einen Katalog von Rechtsgeschäften beschließen, die der 1. Vorstand auch ohne vorherige Beschlussfassung des Vorstandes vorzunehmen berechtigt ist. Sie kann ferner einen Katalog von Rechtsgeschäften beschließen, die der Vorstand nur nach einem vorhergehenden einstimmigen Beschluss des gesamten Vorstandsgremiums vornehmen darf. Ferner kann die Mitgliederversammlung in diesem Katalog Rechtsgeschäfte bestimmen, die der Vorstand nur nach einem vorhergehenden Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrates oder der Mitgliederversammlung vornehmen darf.
3. Der Katalog der zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte ist kein formeller Bestandteil dieser Satzung.
Der AUFSICHTSRAT
§ 22 Der Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus Vertretern, die von den der Norddeutschen MeG angehörenden MEG’s in den Aufsichtsrat entsendet werden.
2. Entsendet werden kann von jeder MEG nur ein Vertreter. Bei dem zu entsendenden Vertreter muss es sich grundsätzlich um den 1. Vorsitzenden bzw. 1. Vorstand des gesetzlichen Vertretungsorgans der entsendenden MEG handeln. Lehnt dieser die Übernahme des Aufsichtsratsamtes ab, so kann auch ein anderes Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt werden.
3. Wird eine von einer MEG in den Aufsichtsrat entsandte Person in den Vorstand der Norddeutschen MeG gewählt, benennt die entsendende MEG für diese Person einen Stellvertreter. Dies gilt entsprechend, wenn ein in den Aufsichtsrat entsandter Vertreter sein Aufsichtsratsamt niederlegt.
4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von 3 Jahren einen Aufsichtsratsvorsitzenden sowie einen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden. Hinsichtlich des zu wählenden Vorsitzenden als auch des stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Altersbeschränkungen des Vorstands sowie die Bestimmung des § 16 Absatz 2 und Absatz 4 entsprechend.
Der Aufsichtsratsvorsitzende, und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende führt die Beschlüsse des Aufsichtsrats aus.
5. Sofern diese Satzung vom Aufsichtsrat spricht, ist damit gemeint das aus den Aufsichtsratsmitgliedern bestehende Aufsichtsratsorgan. Sofern diese Satzung Angelegenheiten dem Aufsichtsrat zur Entscheidung zuweist, bedeutet dies, dass das aus den Aufsichtsratsmitgliedern bestehende Aufsichtsratsgremium darüber durch Beschlussfassung zu entscheiden hat.
§ 23 Allgemeine Befugnisse und Aufgaben des Aufsichtsrats
1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei der Geschäftsführung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der Angelegenheiten der Norddeutschen MeG zu informieren. Mitglieder des Aufsichtsrats können jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst die Bücher und Schriften der Norddeutschen MeG einsehen, sowie den Bestand der Kasse prüfen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Mitgliederversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.
2. Er ist ferner berechtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Norddeutschen MeG erforderlich ist.
3. Mitglieder des Aufsichtsrates können auch verlangen, dass Beratungs- und Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung von Mitgliederversammlungen gesetzt werden.
§ 24 Besondere Befugnisse und Aufgaben des Aufsichtsrats
1. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Mitgliederversammlung, von ihren Geschäften zu entheben. Hierzu ist ein mit einfacher Mehrheit zu fassender Aufsichtsratsbeschluss erforderlich.
2. Er hat in diesem Falle das zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte erforderliche zu veranlassen.
a. Insbesondere muss er, wenn die Norddeutsche MeG aufgrund der vorläufigen Amtsenthebung eines oder mehrere Vorstände nicht mehr vertreten werden kann, bis zur Mitgliederversammlung einen Notvorstand bestimmen.
b. Die Bestimmung eines Notvorstandes durch den Aufsichtsrat kann aber auch dann erfolgen, wenn infolge der vorläufigen Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds noch ein vertretungsberechtigter Vorstand vorhanden ist.
3. Dem Aufsichtsrat obliegt auch, über die vom Vorstand erstellten Entwürfe für Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherung eines marktgerechten Angebotes zu beschließen. Erst durch mit Einstimmigkeit zu fassendem Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats werden diese verbindlich.
§ 25 Spezielle Aufgabe des Aufsichtsrates
1. Der gesamte Aufsichtsrat ist vom Vorstand laufend über den Stand der Vertragsverhandlungen mit Milchabnehmern zu informieren. Ausgehandelte Milchlieferverträge können auf Wunsch von jedem Aufsichtsratsmitglied eingesehen werden.
§ 26 Einberufung zu Aufsichtsratssitzungen
1. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Aufsichtsrates obliegt dem 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen; er ist jedoch stets einzuberufen, wenn dies im Interesse der Norddeutschen MeG geboten ist oder sonst eine Beschlussfassung erforderlich wird.
2. Zur Einberufung des Aufsichtsrates ist auch der Vorstand in den nach dieser Satzung vorgesehenen Fällen befugt.
3. Der Vorstand ist zur stimmrechtslosen Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen berechtigt sofern nicht der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit beschließt, eine Aufsichtratssitzung unter Ausschluss des Vorstandes abzuhalten.
4. Die Einberufung des Aufsichtsrates muss schriftlich, per Telefax oder e-mail unter Angabe des Sitzungsorts, des Sitzungstermins, der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen erfolgen.
§ 27 Beschlussfassung des Aufsichtsrats
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Aufsichtsratssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann der Aufsichtsratsvorsitzende binnen 14 Tagen eine mit „Wiederholungssitzung“ zu bezeichnende Aufsichtsratssitzung, der die gleiche Tagesordnung beizufügen ist, einberufen mit einer Einladungsfrist von 7 Tagen. Diese Sitzung ist dann stets beschlussfähig.
2. Der Aufsichtsrat beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Vertretung in den Aufsichtsratssitzungen ist zulässig durch einen anderen Vertreter der Mitglieds-MEG, der das verhinderte Aufsichtsratsmitglied angehört.
3. Die in den Sitzungen des Aufsichtsrates gefassten Beschlüsse sind im Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und gegebenenfalls dem Schriftführer zu unterschreiben.
4. Sitzungen, die unter Verletzung von Form- oder Fristbestimmungen einberufen werden, sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder erschienen sind und kein Mitglied vor Beginn der Sitzung einer Beschlussfassung widerspricht.
Die MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 28 Mitgliederversammlung
1. Die ordentlichen Mitglieder der Norddeutschen MeG üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus, wobei in der Mitgliederversammlung die Ausübung der Rechte, insbesondere bei Abstimmungen und Wahlen, durch Delegierte der Mitglieder erfolgt. Jede der Norddeutschen MeG als ordentliches Mitglied angehörende Organisation ist hierzu berechtigt, mindestens einen Delegierten (= Vertreter) in die Mitgliederversammlung zu entsenden. Darüber hinaus kann jede Mitgliedsorganisation für die über die zur Vermarktung eingebrachten ersten 20 Mio. kg hinausgehende Menge je begonnener weiterer 20 Mio. kg einen weiteren Delegierten in die Mitgliederversammlung entsenden.
Der bzw. die entsandte/n Vertreter muss/müssen der Mitgliedsorganisation zum Zeitpunkt der Entsendung als Mitglied angehören. Dies ist der Norddeutschen MeG von der entsendenden Organisation schriftlich zu bestätigen.
2. Für die der Norddeutschen MeG angehörenden Zusammenschlüsse von Milcherzeugergemeinschaften oder Milchliefergenossenschaften gilt Absatz 1 entsprechend.
3. Dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehörende Personen können auch gleichzeitig als Delegierte auftreten.
4. Die von einer Mitgliedsorganisation entsandten Delegierten bleiben so lange im Amt, bis ihre Bestellung von der entsendenden Organisation widerrufen wird; die entsendende Organisation ist jederzeit berechtigt, die Entsendung eines Delegierten zu widerrufen und ihn durch einen anderen Delegierten zu ersetzen.
Die von einer Organisation entsandten Delegierten sind jeweils vor den Vorstandswahlen der Norddeutschen MeG von den entsendenden Organisationen zu bestätigen.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt neben den ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Beschlussfassung über den Jahresbericht und die Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr
e) Beschlussfassung über die Jahresbeiträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung
h) Wahl von zwei dem Aufsichtsrat zur Seite stehenden Kassenprüfern
§ 29 Einberufung/Leitung der Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem 3. Vorsitzenden.
Sind alle Vorsitzende verhindert, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
3. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung stets dann einzuberufen, wenn dies im Interesse der Norddeutschen MeG geboten ist oder diese Satzung dies bestimmt.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat an die Mitgliedsorganisation schriftlich unter Angabe des Sitzungsortes, des Sitzungstermins und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.
5. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 30 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, in der jeder Delegierte eine Stimme hat, ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Delegierten anwesend sind.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann binnen 14 Tagen eine mit „Wiederholungsversammlung“ zu bezeichnende Mitgliederversammlung, der die gleiche Tagesordnung beizufügen ist, einberufen werden mit einer Einladungsfrist von 7 Tagen. Diese Versammlung ist dann stets beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Delegierte können sich durch den von der Mitglieds-MEG in die Mitgliederversammlung benannten Personen vertreten lassen.
3. Die Beschlussfassungen erfolgen, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, mündlich.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass über einzelne Beschlussgegenstände in geheimer schriftlicher Abstimmung beschlossen wird.
6. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten stets als nicht abgegeben.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 31 Beschlussfassung über Satzungsänderung
1. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie einer Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verleihungsbehörde.
2. Beschlüsse über eine Änderung der Vereinssatzung sowie einer Änderung des Vereinszweckes können nur wirksam gefasst werden, wenn in der Tagesordnung die zu ändernde Satzungsbestimmung unter Angabe ihres bisherigen Wortlautes angekündigt war.
§ 32 Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
1. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann wegen Verletzung der Satzung oder, soweit nachrangig anwendbar, der gesetzlichen Bestimmungen im Wege der Klage angefochten werden.
2. Die Klage muss binnen einem Monat nach Beschlussfassung erhoben werden.
3. Zur Klage befugt ist jedes Mitglied, sofern einer ihrer in der Mitgliederversammlung anwesenden Delegierten gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat.
4. Zur Klage befugt sind auch Mitglieder, wenn keiner ihrer Delegierten in der Mitgliederversammlung erschienen war, weil sie überhaupt nicht oder nicht form- und fristgerecht zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden.
Der GESCHÄFTSLEITER
§ 33 Geschäftsleiter
1. Zur Unterstützung des Vorstandes und Führung der laufenden Tagesgeschäfte der Norddeutschen MeG ist ein hauptamtlicher Geschäftsleiter zu bestellen, wenn dies der Vorstand und der Aufsichtsrat beschließen.
2. In diesem Falle hat der Vorstand dem Aufsichtsrat eine geeignete Person als Geschäftsleiter vorzuschlagen. Die Anstellung dieser Person sowie der Inhalt des Anstellungsvertrages bedürfen eines mit 2/3 Mehrheit zu fassenden Zustimmungsbeschlusses des Aufsichtsrates. Dies gilt auch für die Kündigung sowie für Änderungen des Anstellungsvertrages.
3. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen auch Untervollmachten, die dem Geschäftsleiter vom Vorstand eingeräumt werden.
4. Der Aufgabenbereich sowie die Zuständigkeiten des Geschäftsleiters bestimmt sich nach dem Anstellungsvertrag sowie einer gegebenenfalls vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsleiterordnung. Deren Erlass bedarf ebenso wie deren Änderung der mit einfacher Mehrheit zu erteilenden Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 34 Aufwandsentschädigung, Reisekostenvergütung
1. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
2. Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Reisekostenvergütungen und Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder gewährt werden, obliegt auf Vorschlag des Vorstands der Mitgliederversammlung.
§ 35 Auflösung der Norddeutschen MeG
1. Die Norddeutsche MeG kann nur in einer ordnungsgemäß und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
4. Bei Auflösung der Norddeutschen MeG beschließt die Mitgliederversammlung darüber, wem das nach der Abwicklung noch vorhandene Vermögen übertragen wird.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung wird von nachfolgenden Unterzeichnenden beschlossen und tritt mit Wirkung vom 23.01.2013 in Kraft.